Anwaltsgebühren in Deutschland

Wie werden Anwaltsgebühren in Deutschland berechnet?

Beim Erstkontakt über unser Kontaktformular fallen für Sie keine Kosten an. Grundlage für die Anwaltsgebühren in Deutschland bildet eine Vergütungsvereinbarung zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten oder sie ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Erstes Beratungsgespräch

Seit dem 1. Juli 2006 gibt es im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz den Begriff der Erstberatung nicht mehr. Statt dessen spricht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nunmehr von einem ersten Beratungsgespräch. Bei Verbrauchern beschränkt § 34 RVG die Anwaltsvergütung für eine erstes Beratungsgespräch auf höchstens 190,00 € (netto). Hinzuzurechnen ist gegebenenfalls noch die gesetzliche Umsatzsteuer.

Für ein schriftliches Gutachten gegenüber einem Verbraucher darf der Rechtsanwalt höchstens Gebühren in Höhe von 250,00 € (netto) ansetzen. Auch hier sind gegebenenfalls die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls zu ersetzende Auslagen hinzuzurechnen.

Gesetzliche Gebühren nach RVG

Es gelten die Gebührentatbestände des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, sofern der Mandant mit seinem Rechtsanwalt nichts anderes ausdrücklich vereinbart hat. Dabei wird die Rechtsgebühr für die tatsächliche Handlung berechnet. Das RVG besteht aus einem Gesetzestext und einem Vergütungsverzeichnis (VV RVG). Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis dagegen die einzelnen Vergütungstatbestände.

In Angelegenheiten rund um das Zivilrecht, Verwaltungsrecht und Sozialrecht werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet. Also dem Wert, der der Angelegenheit zuzurechnen ist. Darüber hinaus werden die Gebühren basierend auf den Aktivitäten des Anwalts berechnet. Also ob er lediglich mündlich beraten, ein Gutachten erstellt oder in einem Prozess vertreten hat.

Dieses System basiert jedoch nur teilweise auf den tatsächlichen Bemühungen, die Anwälte tätigen muss. So verdient ein Anwalt bei einer kleinen, schnell zu erledigenden Angelegenheit mit einem hohen Gegenstandswert deutlich mehr, als bei einer langwierigen und komplizierten Angelegenheit mit einem geringen Gegenstandswert.

Die kostenunabhängige Vergütung des Systems, die sogenannte Quersubventionierung, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers gewährleistet werden. Mandate mit einem hohen Gegenstandswert gleichen nach diesem Modell beim Rechtsanwalt die Fälle mit hohem Arbeitsaufwand und geringem Gegenstandswert aus.

Bei Mandanten bzw. in der Öffentlichkeit führt dies gerne zu dem Eindruck, dass der Rechtsanwalt für wenig Arbeit viel Geld erhält. Dieses Modell wurde jedoch vom Bundesgesetzgeber definiert, welches bei der Modernisierung der gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltes im Jahre 2004 ausdrücklich festgehalten wurde.

Der Vorteil einer Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist die Transparenz. In den meisten Fällen ist es einfach nachzurechnen, ob die Gebühren korrekt berechnet wurden.

Im Internet kann das sogenannte Prozesskostenrisiko einschließlich der eigenen und gegnerischen Rechtsanwaltsgebühren sowie der Gerichtsgebühren durch so genannte Prozesskostenrechner abgeschätzt werden.

Vergütungsvereinbarung

Wie bereits ausgeführt sind Vergütungsvereinbarungen jederzeit grundsätzlich zulässig. Allerdings sind Regeln aus dem § 49 b BRAO sowie aus den §§ 3 a ff. RVG zu beachten.

So dürfen in gerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Gebühren, die hier anfallen würden nicht durch eine Vereinbarung unterschritten werden. Dagegen ist die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung jederzeit möglich. Die Überschreitung der gesetzlichen Gebühren ist in vielen Bereichen durchaus üblich. So ist eine effektive Verteidigung in Strafsachen in aller Regel nicht durch die vergleichsweise geringen Gebühren aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz von einem Anwalt durchzuführen. Insbesondere gilt dies für arbeits- und zeitintensive Mandate des Wirtschaftsstrafrechts.

Zum einen ist die Vereinbarung von Pauschalhonoraren denkbar und zulässig. Dies bietet sich insbesondere für die Fälle an, in denen der Arbeits- und Zeitaufwand sowohl für den Mandanten wie auch für den Rechtsanwalt sinnvoll abgeschätzt werden kann.

Im Vormarsch begriffen und insgesamt tatsächlich die fairste Art der Abrechnung ist die Vereinbarung von Stundensätzen, also die Vereinbarung von Zeithonoraren. Dabei rechnet der Anwalt (unabhängig vom Streitwert der betreuten Angelegenheit) die von ihm tatsächlich aufgewandte Zeit ab. Voraussetzung hierzu ist natürlich, dass der Anwalt detailliert nachweist, was er in der Angelegenheit wann getan hat.

Sonderfall Erfolgshonorar

Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist nach dem deutschen Recht in aller Regel unzulässig. Dies regelt § 49 b Abs. 1 BRAO. Der Anwalt darf sich also in aller Regel von seinem Mandanten kein Erfolgshonorar versprechen lassen oder dieses vereinbaren. Eine sehr enge gesetzliche Ausnahme findet sich in § 4 a RVG.